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Stadtwerke Ellwangen

Dezember-Soforthilfe bei Wärme-Lieferungen

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen.  Um die aktuellen Belastungen für Wärmekundinnen und -kunden etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung im ersten Schritt die Dezember Soforthilfe beschlossen. Finanziert wird die staatliche Soforthilfe aus Mitteln des Bundes. Im März 2023 wird diese Dezember Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe?

Die Dezember Soforthilfe erhalten Wärme-KundenInnen der Stadtwerke Ellwangen (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden, die die gelieferte Wärme für den eigenen Zweck verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Bezuschusst wird auch der Bezug von Wärme in Mietwohnungen oder Wohnungseigentümergemeinschaften und in sozialen Einrichtungen*.

*Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind

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Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

Der Entlastungsbetrag berechnet sich für Kunden mit Abschlägen die:

> nicht auf auf Basis 1/12 der vorraussichtlichen Jahreskosten berechnet sind,

> aus der Summe der monatlichen Abschläge für den letzten abgeschlossenen Abrechnungszeitraum,

> geteilt durch die Anzahl der abgerechneten Monate,

zzgl.

> eines Aufschlags von 20 %

Oder:

> Für die Ermittlung eines angemessenen Abschlags vergleichbarer Kunden, der dem Entlastungsbetrag zugrunde zu legen ist, wird ein Durchschnittsbetrag für den Fall, dass der letzte Abrechnungszeitraum kürzer als 12 Kalendermonate ist, mittels Gradtagszahlmethode auf einen für ein Kalenderjahr anzusetzenden Wert eines Septemberabschlags umgerechnet.

 

Wie wird die Dezember-Soforthilfe abgewickelt?

Der Entlastungsbetrag wird wie folgt bis 31.12.2022 gutgebracht:

Erhalten Sie im Dezember 2022 eine Verbrauchsabrechnung, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages in der Verbrauchsabrechnung.

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

> wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:

Die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums

> wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:

Die Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3

     
http://www.stadtwerke-ellwangen.de//waerme/dezember-soforthilfe-waerme