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Gas - Allgemeine BedingungenErgänzende Bedingungen der Stadtwerke Ellwangen GmbH zu der „Ver¬ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und der Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdruck¬netz“ (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26.10.2006 1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und
Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten gemäß § 7 GasGVV 2. Ablesung - § 11 GasGVV 2.2 Der Grundversorger schätzt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ab¬lesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, wenn der Zutritt zum Zwecke der Ablesung vom Kunden verweigert oder eine ver¬einbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vorgenommen wurde. 3. Abrechnung und Abschlagszahlungen gemäß §
12 GasGVV 3.2 Auf Wunsch des Kunden wird der Gasverbrauch vom Grundversorger monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abgerechnet (unterjährige Abrechnung). Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen: 3.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. 3.2.2 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist dem Grundversorger vom Kunden in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
3.2.3 Der Grundversorger wird die Mitteilung des Kunden und das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden in Textform bestätigen. 3.2.4 Die unterjährige Abrechnung kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf eines Jahres zulässig. Hierauf wird der Grundversorger den Kunden in der Bestätigung nach Ziffer 3.3 gesondert hinweisen. 3.2.5 Erfolgt die Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält der Kunde vom Grundversorger eine Abrechnung für das bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchte Gas. Hierzu übermitteln der Kunde oder sein Messdienstleister den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an den Grundversorger; anderenfalls ist der Grundversorger zur Verbrauchsschätzung nach § 11 Abs. 3 GasGVV berechtigt. 3.2.6 Mit der Abrechnung nach Ziffer 3.5 teilt der Grundversorger dem Kunden die Höhe nach § 13 Abs. 1 GasGVV ermittelten Abschlagsbeträge für den unterjährigen Abrechnungszeitraum mit. Bei einer monatlichen Abrechnung werden vom Grundversorger keine Abschlagsbeträge erhoben. Ergibt die Abrechnung nach Ziffer 3.5, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet. Bei einer Umstellung auf eine monatliche Abrechnung wir der übersteigende Betrag erstattet. 3.2.7 Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung vom Kunden selbst oder seinem Messdienstleister abgelesen. Der Kunde oder sein Messdienstleister teilen dem Grundversorger den von ihm abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums wie folgt mit:
3.2.8 Wenn der Kunde oder sein Messdienstleister die Ablesung und Mitteilung nach Ziffer 3.7 nicht oder verspätet vornimmt, ist der Grundversorger berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. 3.2.9 Die Übersendung der monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnung erfolgt, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, durch den Grundversorger per Post an die vom Kunden benannten Adresse. 3.2.10 Die dem Grundversorger durch die Erstellung und Versendung der monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnung entstehenden Kosten sind vom Kunden je Rechnung zu tragen in Höhe von (netto) 4,00 €, (brutto) 4,76 €. 4. Zahlungsweise gemäß § 16 Abs. 3
GasGVV
zu leisten. 4.2 Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Grundversorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Grundversorger. 5. Zahlung und Verzug - § 17 GasGVV 5.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung aufgefordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale aus¬weist. 5.3 Der Kunde hat anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften an den Grundversorger zu erstatten. 6. Vorauszahlungen und Vorkassensysteme - § 14
GasGVV 6.2 Die Verpflichtung des Kunden, Vorauszahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in elf aufeinander folgenden Mo¬naten vollständig und pünktlich erfüllt hat. 7. Einstellung und Wiederaufnahme der
Versorgung § 17 und § 19 GasGVV 7.2 Die Wiederherstellung der Grundversorgung wird vom Grundversorger von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind. 7.3 Soweit der Kunde trotz ordnungsmäßiger Termin- und Ersatzankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Grundversorger die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten pauschaliert gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. 7.4 Nach erfolgtem Ausbau des Gaszählers kann und darf dieser erst wieder ein¬gebaut werden, wenn die Gasanlage von einem zugelassenen Vertragsinstal¬lationsunternehmen (VIU) gem. den baurechtlichen Bestimmungen und nach den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere TRGI) überprüft und in Ordnung befunden worden ist. Diese Kosten sind vom Kunden zu tragen. 8. Kündigung - § 20 GasGVV
8.2 Bei der Kündigung des Grundversorgungsvertrages beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf Ende des Kalendermonats. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. 9. Inkrafttreten Für Tarifverträge mit grundversorgten Haushaltskunden, die bis einschließlich 12.07.2005 abgeschlossen worden sind, gelten die heute bekannt gemachten Ergänzenden Bedingungen spätestens ab dem Anpassungsdatum nach § 115 Abs. 2 EnWG. PREISBLATT ZUR GASGVV I. Zu 5. der Ergänzenden Bedingungen (Verzug - § 17 GasGVV)
II. Zu 7. der Ergänzenden Bedingungen (Einstellung
und Wiederaufnahme der Versorgung –
Den vorgenannten Beträgen ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (19 %) enthalten. |
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